Das LG München hat in seinem Urteil vom 30.01.2014, Az.: 12 O 18571/13 entschieden, dass der Betreiber eines Online-Dating-Portals seinen Kunden die Kündigung der kostenpflichtigen Mitgliedern weder in Schriftform aufzwingen kann, noch auf die Nennung spezieller Daten, wie Benutzernamen, Kundennummer oder Vorgangsnummer bestehen kann.
Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. der Beklagte betreibt die Internetplattform edates.de und verwendet im Rahmen seiner AGB folgende Klausel:
„Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.”
Der Kläger hält diese verwendete Klausel gemäß § 309 Nr. 13 BGB für unzulässig und trägt vor, dass diese den Verbraucher nach § 307 BGB unangemessen benachteilige. Daher nahm der Kläger den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG München gab der Klage statt und bestätigte, dass der Beklagte seinen Nutzern weder die Schriftform für die Kündigung des kostenpflichtigen Dienstes aufzwingen, noch die Angabe gewisser Daten von diesen verlangen kann. Nach Ansicht des Gerichts benachteiligten diese übersteigerten Formerfordernisse an eine Kündigung den Verbraucher unangemessen und lassen die Klausel unwirksam werden. Hier spiele es auch eine bedeutende Rolle, dass solche Formerfordernisse im Rahmen eines im Internet abgeschlossenen und durchgeführten Vertrages, die Abgabe der Kündigungserklärung enorm erschwere.