Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Hinweis auf die Verwendung von Imitaten allein im Zutatenverzeichnis ausreicht und ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch eine bildliche Darstellung das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl lediglich ein Ersatz der normalerweise verwendeten Zutat verwendet wurde.
Die Beklagte ist ein bekanntes deutsches Teehandelsunternehmen, welches unter dem Namen "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee vertreibt, auf dessen Verpackung Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet sind und der Hinweis „nur natürliche Zutaten“ vorhanden ist. Tatsächlich enthält dieser Tee jedoch weder Bestandteile von Himbeere, noch von Vanille.
Der Kläger – der Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – hält diese Angaben auf der Verpackung des Tees für eine Irreführung der Verbraucher über den Inhalt des Produkts. Er nahm die Beklagte daher auf Unterlassung und Zahlung der entstandenen Abmahnkosten in Anspruch.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht hingegen wies die Klage zurück, da eine Irreführung nicht anzunehmen war.
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte diese Frage dem EuGH vor. Dieser entschied in der Vergangenheit mehrfach, dass in Fällen, in denen sich die Zusammensetzung des Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergibt, die Gefahr einer Irreführung gering einzustufen ist. Er geht davon aus, dass der mündige Verbraucher die ihm zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten wahrnimmt.
Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber nicht gelten, wenn der Verbraucher aufgrund der Verpackungsangaben bereits die Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch natürlich gewonnene Aromen bestimmt wird. In solchen Fällen sieht auch ein mündiger Verbraucher nicht mehr den Anlass, sich zusätzlich durch die Zutatenliste zu informieren.