Zum erhöhten Schutz von Privatpersonen hat der Gesetzgeber das neue „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ geschaffen. Durch das Inkrafttreten dieses Gesetztes am 09.10.2013 sieht der nunmehr geltende § 97a Abs.3 UrhG vor, dass bei Abmahnungen gegen eine Privatperson der Streitwert der Abmahnung auf 1.000 € zu begrenzen ist, soweit es sich um einen erstmaligen Verstoß des Abgemahnten gegen das UrhG handelt. Durch diese Streitwertdeckelung werden die anwaltlichen Abmahnkosten in vorliegenden Fällen auf maximal 124 € begrenzt.
Das LG Köln hat allerdings nunmehr in seinem Beschluss vom 03.12.2013, Az.: 28 T 9/13, klargestellt, dass die Deckelung des Streitwertes nur für die außergerichtliche Abmahnung gilt. Vor Gericht sei der Streitwert weiterhin gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. § 97a Abs. 3 UrhG sei allein auf das außergerichtliche Abmahnverfahren anzuwenden, so dass hierdurch auch keinerlei Bindung des Gerichts an einen bestimmten Streitwert entstehe.
Daher wird künftig zu unterscheiden sein:
Hat sich nach erfolgter Abmahnung die Hauptsache durch Abgabe einer Unterlassungserklärung erledigt und werden gerichtlich nur noch die Abmahnkosten geltend gemacht, wird sich die Gesetzesänderung regelmäßig Streitwertsenkend aus.
Wird hingegen der Streit in der Hauptsache, also samt Unterlassungsanspruch, ausgetragen, steht die Bemessung des Streitwertes im Ermessen des Gerichts, so dass eine Streitwertfestsetzung auch abweichend von § 97a Abs. 3 UrhG erfolgen kann.