Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12, entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienmitglieds haftet, soweit es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Volljährige den Anschluss für illegale Downloads nutzt.
Der Beklagte war vorliegend ein Internetanschlussinhaber, der mit einer Frau und seinem volljährigen Stiefsohn in einem Haushalt lebte und von vier deutschen Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch genommen wurde. Der Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch die geforderten Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € nicht, mit der Begründung, dass sein volljähriger Stiefsohn die Musiktitel heruntergeladen habe.
Das LG Köln hatte der Klage stattgegeben. Das OLG Köln verurteilt den Beklagten sodann im Berufungsverfahren lediglich noch zu einer Zahlung in Höhe von 2.841 €. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Dadurch dass er seinem Steifsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, habe er eine Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtswidrigen Musiktauschbörsen teilnimmt. Demnach sei es ihm auch zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn über die Rechtswidrigkeit von Musiktauschbörsen im Internet aufzuklären. Dies müsse auch dann gelten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein solches Verhalten vorlägen. Das Berufungsgericht nahm somit eine generelle Aufklärungspflicht an.
Der BGH wies nun die Klage hingegen ab. Der Senat ist der Ansicht, dass gerade bei Volljährigen prinzipiell davon auszugehen ist, dass sie für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Hinblick auf das besondere familiäre Vertrauensverhältnis und die Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen, könne der Anschlussinhaber dem Volljährigen den Zugang zum Internetanschluss überlassen, ohne ihn vorab zu belehren oder zu überwachen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Anschlusses bestünden, müsse der Anschlussinhaber Maßnahmen ergreifen, die solche Rechtsverletzungen verhindern. Ein konkreter Anlass sei beispielsweise eine Abmahnung. Solche Anhaltspunkte waren vorliegend jedoch nicht gegeben, weshalb die Haftung des Beklagten ausscheide.