Das Landgericht München (Kammer für Markenrecht) hat entschieden, dass es markenrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn Würste mit der Bezeichnung “Mini Rostbratwürstchen“ nicht in Nürnberg, sondern in niederbayerischen Geiselhöring produziert werden.
In dem Verfahren ging es um Rechte an dem geschützten Namen “Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste”. Der Kläger ist ein Verein von Herstellern, die in Nürnberg Würste mit der entsprechenden sog. „geschützten geografischen Angabe“ (g.g.A.) produzieren. Nach einer EU-Verordnung dürfen g.g.A. bei der Vermarktung von Erzeugnissen (nur) verwendet werden, wenn sie der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.
Die Beklagte produziert ihre Würste mit der Bezeichnung “Mini Rostbratwürstchen” dagegen nicht in Nürnberg, sondern im niederbayerischen Geiselhöring. Rechtlich werden nach einer EU-Verordnung geschützte geografische Angaben umfassend geschützt, u.a. gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung sowie gegen alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Der Verein war der Auffassung, dass die konkrete Produktaufmachung, insbesondere die Größe der Würste sowie die Verwendung der Bezeichnung “Mini Rostbratwürstchen” auf der Verpackung eine solche Irreführung darstelle und verlangte daher Unterlassung.
Dem folgte das Landgericht München nicht.
So komme ein Anspielen auf den geschützten Namen „Nürnberger Rostbratwürste“ bzw. „Nürnberger Bratwürste“ insbesondere aufgrund der sichtbaren geringen Größe der Bratwürste und der verwendeten Bezeichnung „Mini-Rostbratwürstchen“ nicht in Betracht. Durch ihre Größe und Form werde kein Bezug zu einer bestimmten geographischen Herkunft hergestellt. So ist nach Auffassung des Gerichts die Größe der Würste angesichts der Vielzahl der auf dem Markt erhältlichen Würste in vergleichbarer Größe und Form schon keine – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof erforderliche – besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft.
Auch die Bezeichnung sei nicht irreführend. Bei „Nürnberger Bratwurst“ ist das Wort „Nürnberger“ oder „Nürnberg“ das unterscheidungskräftige Kriterium, welches von dem Produzenten aber gerade nicht benutzt wird.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 13.06.2024