Ein Kunde hat gegen sein Reisebüro grds. keinen Anspruch darauf, dass das Reisebüro alle einschlägigen Angebote nach dem billigsten durchforstet.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein konkreter Auftrag diesbezüglich erteilt worden ist.
Das Amtsgericht München, Urteil vom 07.11.2007 (Az.: 233 C 28416/06) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Kunde vom Reisebüro erwarten kann, dass es auch dass günstigste heraussucht. Eine Kundin buchte eine Reise auf die Bermudas. Für die Reiseleistung (Hin- und Rückflug plus Unterbringung) musste sie knapp 15.000 EUR zahlen. Nach der Reise erfuhr sie jedoch, dass es dieselbe Reise auch für ca. 2.700,00 EUR günstiger gegeben hätte. Sie verlangte daher vom Reisebüro die Differenz. Sie ist der Auffassung, dass das Reisebüro seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Reisebüro äußerte, dass es den günstigeren Preis nicht gekannt hätte.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor. So sei einem Reisebüro nicht von zuzumuten alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um für den Kunden dass günstigste Angebot herauszufinden. Wenn der Kunde nur dass günstigste Angebot wolle, müsste hierzu ein besonderer Auftrag erteilt werden.
Anmerkung:
Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Im Zeitalter des Internets ist es für den Kunden ohne weiteres möglich, das günstigste Angebot selbst herauszusuchen. Die Aufgabe des Reisebüros ist daher vielmehr als Service zu verstehen, welches ein auf das Profil des Kunden passendes Angebot herauszusuchen und verschiedene Reiseleistungen zu kombinieren. Zwar stellt der Preis hierbei sicherlich ein mitentscheidendes Kriterium dar, ist jedoch regelmäßig nicht das tragende. Auch ist es auch für ein Reisebüro nahezu undenkbar alle Angebote, die es gibt, zu überschauen.