27. Mai 2008
Das Landgericht Saarbrücken, Az.: 5 (3) Qs 349/07, Beschluss vom 28.01.2008 hat entschieden, dass es für einen hinreichenden Tatverdacht nicht ausreicht, dass eine bestimmte IP Adresse einer bestimmten Personen zugeordnet werden kann. So könne hieraus nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Es besteht daher bei einem Antrag auf Akteneinsicht ein überwiegendes Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung der in den Akten enthaltenen persönlichen Daten gegenüber dem berechtigten Interesse des Geschädigten, den Akteninhalt kennenzulernen.
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