Positive Nachricht für WLAN-Anschlussinhaber. Das OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 11 U 52/07 hat entschieden, dass es keine generelle Einstandspflicht des Inhabers eines WLAN-Internetanschlusses besteht.
Die Klägerin hatte festgestellt, dass unter IP-Adresse des Beklagten Tonträger auf einer Internettauschbörse zum Download angeboten wurden. Sie erhobt daher Klage auf und Unterlassung und Schadenersatz. Zur Begründung führte sie an, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses eine Gefahrenquelle eröffne und ihn daher die Verpflichtung treffe, sicherzustellen dass Dritte keinen Zugriff haben. Sicherungsmaßnahmen wären etwa gewesen, die Sicherung des Routers durch ein Passwort oder den Einsatz von besonderen Verschlüsselungsmethoden (WPA 2) sowie den Verzicht des Aufstellens des Routers an Außenwänden oder Fenstern. Der Beklagte wendete ein, während der Verletzungshandlung ortsabwesend im Urlaub gewesen zu sein. Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich sei. Die Berufung führte zur Klagabweisung. Eine Störerhaftung liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vor, da ansonsten Anschlussinhaber für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen, müsste, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen. Dies sei bedenklich, da die Störerhaftung insoweit überdehnt werden würde. Eine Störerhaftung komme daher nur dann in Betracht wenn Prüfpflichten verletzt worden sind. Dies würde aber konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Handlung voraussetzen. Die von der Klägerin aufgestellten Sicherungsmaßnahmen seien zudem unverhältnismäßig.