15. Juli 2008
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.07.2008, Az.: VIII 181/07 nunmehr klargestellt, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Aufschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn im Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthalten ist. Verlangen kann er allerdings die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, § 558 Abs. 1 BGB. Es sind daher die jeweiligen Marktverhältnisse den Maßstab für die Mieterhöhung. Der Aufschlag soll sich allerdings an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen orientieren.