Das LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2008, Az.: 7 O 318/08 stellt klar, dass Verbraucherdaten ohne eine entsprechende Einwilligung nicht genutzt werden dürfen. Erwirbt ein Unternehmen Adress- und Kondaktdaten hat es sichg darüber zu vergewissern, dass eine erforderliche Einverständniserklärung vorliegt. Eine nachträgliche Billigung eines Werbeanrufes etwa durch das Weitertelefonieren stellt keine wirksame Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 4a BDSG dar.
So ist die Belästigung eines Telefonats zum Zeitpunkt des Anrufs bereits eingetreten, welche die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG gerade verhindern will. So könnte sich der angerufene Verbraucher gerade aus Höflichkeit auf das nachfolgende Werbegespräch einlassen. Gerade dies soll aber verhindert werden.
Im Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass kein Einverständnis des Verbauchers zu Anrufen zur Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts zum verkauf/Vertrieb von Waren vorliegt, wenn er im Rahmen eines Telefonats gefragt wird, ob er sich damit einverstanden erklärt, dass andere Firmen aus diesem Bereich (gemeint Markt- und Meinungsforschung) ihn kontaktieren dürfen, und er hierauf mit "Ja" antwortet. Insoweit wird nämlich durch § 4a S. 2 BDSG bestimmt, dass der Betroffene auf den konkrete Datenerhebungs- und Datenverwendungszweck hingewiesen werden muss. Das erwerbende Unternehmen solcher Daten hat im Rahmen seiner Organisationpflichten die erforderliche Einverständniserklärung zu prüfen, wenn es nicht haften will.