Das Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.11.2021 – Az.: 2 Sa 40/21). musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob heimliche Tonaufzeichnungen eines Arbeitnehmers eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der betroffene Arbeitnehmer hatte am Arbeitsplatz eine hitzige Diskussion mit seinem Vorgesetzten unbemerkt mit seinem Smartphone aufgenommen. Daraufhin sprach der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus.
Das Landesarbeitsgericht Mainz hält die Kündigung für unwirksam
Das Gericht stellt insoweit fest, dass die Aufnahme eines Streitgespräch mit einem Vorgesetzten auf, nicht per se eine außerordentlicher Kündigungsgrund rechtfertigt.
Zwar liege in der heimlichen Aufnahme eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Und auch die konkreten Umstände (u.a. Streitgespräch) begründeten keine besondere Notsituation.
Jedoch sei die ausgesprochene außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig.. Dies deshalb, da der Arbeitnehmer einem – wenn auch vermeidbarer – Verbotsirrtum unterlag. Dies sei jedenfalls bei der Gewichtung der Pflichtverletzung zu berücksichtigen und lässt diese unter den dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Falls in einem deutlich milderen Licht erscheinen . Weiterhin wurde bei der Interessenabwägung die langjährige Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Wie so oft kommt es bei der Frage, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist auf den Einzelfall an. Unternehmer sollten sich daher vor Ausspruch einer solchen Kündigung gut beraten lassen.
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