Das Landgericht Darmstadt, Urteil vom 29.06.2017 hat im Zuge eines Wettbewerbsprozesses entschieden, dass das gleichzeitige Anbieten von Gelspielgeräten und Wettautomaten in Gaststätten einen Wettbewerbsverstoß darstellt und unzulässig ist. Der von uns vertretene Verband hat in einer Gaststätte festgestellt, dass dort neben zwei Geldspielgeräten zusätzlich mehrere Wettterminals betrieben wurden. Daraufhin wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Da der Gegner keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, wurde der Anspruch gerichtlich weite verfolgt. Das Landgericht Darmstadt gab dem Anspruch des Verbandes vollumfänglich statt.
Das Landgericht führt ua. Wie folgt aus:
„…Der Kläger kann gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG, 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag, 1,3 Spielverordnung von der Beklagten Unterlassungsverlangen, gleichzeitig in ihrer Lokalität Geldspielgeräte als auch Wettautomaten zu betreiben. Ein gleichzeitiger Betrieb von Geldspielautomaten und Wettautomaten stellt eine unlautere Handlung dar, weil sie den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und der Spielverordnung wiedersprechen.
…
Aus der von der Beklagten vorgelegten Gewerbeummeldung des Ordnungsamtes ergibt sich nicht, dass der Beklagte in ihren Räumen sowohl der Betrieb von Spiel-automaten als auch von Sportwettterminals gestattet ist. Soweit dass Offenbacher Ordnungsamt bisher gegen die derzeitigen Angebote der Beklagten nicht vorgegangen ist bzw. mündlich irgendwelche wohlwollenden Erklärungen abgegeben hat, kann daraus keine Erlaubnis zum gleichzeitigen Betrieb von Sportwett-terminals neben den genehmigten Geldspielautomaten hergeleitet werden…“
Nach unserer Auffassung ein richtiges Urteil. Wenn schon in Spielhallen das Trennungsgebot gilt, muss es erst Recht in Gaststätten gelten, da dort zum einen der Gastronomiebetrieb im Vordergrund stehen soll und es anders als in Spielhallen in Gaststätten keine Einlasskontrollen gibt. Ebenso gibt es dort kein geschultes Personal zur Suchtbekämpfung. Letztendlich ist die Suchtgefahr in Gaststätten auch höher, da dort auch Alkohol konsumiert werden darf.