Software ist fast allgegenwärtig. Immer mehr Gegenstände, die mit Strom betrieben werden, können auf die eine oder andere Weise durch Software gesteuert, kontrolliert oder manipuliert werden. Laut Oracle wird die Programmiersprache Java allein von 3 Milliarden Mobiltelefonen benutzt.
Diejenigen also, die sich beruflich mit Softwareentwicklung auseinandersetzen, spielen eine nicht zu verachtende Rolle in der digitalisierten Gesellschaft. Klar, dass sich dort ein Markt entwickelt hat und sich stetig weiter entwickelt. Der IT-Markt hat in Deutschland allein in 2015 ein Wachstum um 4,6% auf einen Umsatz von 64 Milliarden Euro hingelegt. Tendenz: steigend.
Der boomende Softwaremarkt wirft aber allerhand rechtliche Fragen auf. Immer wieder müssen sich Gerichte mit verschiedenen Fragen darüber auseinandersetzen, wie Softwareentwicklung und deren Vergütung im Rahmen des BGB zu verorten sind.
Ein für Softwareentwicklung typisches Problem ist, dass eine vollständige Planung eines Projektes im Vorhinein fast unmöglich ist. Anders als bei „herkömmlichen“ Werkverträgen, wie z.B. der Reparatur eines Autos oder dem Aufstellen einer Gartenlaube haben sich in der Praxis der Softwareentwicklung verschiedene Methoden des „agilen“ Projekt- und Produktmanagements entwickelt. Beliebt bei agiler Softwareentwicklung ist das sog. SCRUM-Verfahren. Hierbei werden große Projekte nicht als Ganzes geplant, sondern vielmehr eine „Vision“ des fertigen Produktes durch schrittweise Annäherung in kleinen und kleinsten Schritten (sog. Sprints) angepeilt. Ergebnis jeden Schrittes ist eine weitere sog. Iteration, welche dann im nächsten Schritt weiter verfeinert, verbessert und ergänzt wird. Das Projekt „wächst“ so, bis es den Zustand der Vision erreicht hat.
Während dieses Verfahren den Umständen und den Besonderheiten der Softwareentwicklung sehr gut gerecht wird, verkompliziert es aber die rechtliche Wertung. Eine Einordnung von Softwareentwicklung als Wertvertrag gem. §§ 631 ff. BGB ist grundsätzlich absolut sinnvoll, vor allem wegen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Bei derart fließenden Abläufen wie im SCRUM-Verfahren können aber Stolperfallen entstehen. Vor allem Fragen rund um die Abnahme des Werkes gem. § 640 BGB können da Probleme bereiten. Dass ist wichtig, denn von ihr hängt ja die Fälligkeit der vereinbarten Vergütung ab, § 641 BGB.
In einer aktuellen Entscheidung hätte das OLG-Frankfurt (Urteil vom 17.08.2017, Az. 11 O 10/15) die Gelegenheit nutzen können, zu der Einordnung von Softwareentwicklung unter Verwendung des SCRUM-Verfahrens im BGB Stellung zu nehmen.
Im vorliegenden Fall war ein Softwareprojekt im SCRUM-Verfahren aufgenommen, aber nicht abgeschlossen worden. Dem Auftraggeber ging die finanzielle „Puste“ aus, sodass das Projekt eingestellt werden musste. Das OLG hatte zu entscheiden, ob und wie weit ein Vergütungsanspruch für die bisher geleistete Arbeit bestand.
Das Gericht bejahte dies und schloss sich damit der Vorinstanz an. Die spannenden Fragen lies es jedoch unbeantwortet. Eine förmliche Abnahme hatte nämlich nicht stattgefunden. Nach den Grundsätzen des Werkvertragsrechtes wäre die Vergütung eigentlich nicht fällig gewesen. Das OLG hätte nun Stellung dazu beziehen können, ob aus dem gewählten SCRUM-Verfahren folgt, dass nach dem Abschluss eines Sprints die Beauftragung des nächsten Sprints eine zumindest konkludent erklärte Abnahme darstellt. Hat es aber nicht.
Auch die Frage, ob die vertraglich vereinbarten monatlichen Zahlungen als Abschlagszahlungen i.S.d. § 632a BGB gesehen werden könnten, bügelte das OLG ohne weitere Begründung ab.
Das OLG nahm den leichteren Weg und bezog sich zur Bejahung der Ansprüche auf Erklärungen der Parteien und eine Ratenzahlungsvereinbarung. Aus diesen ging hervor, dass die eingeklagten Beträge weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach in Frage gestellt worden sind.
Schade. Eine obergerichtliche Klärung dieser Fragen hätte dem Wachstumsmarkt der IT-Branche das Leben leichter machen können. Vielleicht beim nächsten Mal.