Das Oberwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02 2011, Aktenzeichen: 6 B 10231/11.OVG einem Gastwirt untersagt, alkoholische Getränke zu reduzierten Preisen anzubieten, wenn er mit diesem Angebot gezielt ein jugendliches Publikum anspricht.
Der Gastwirt plante im Februar 2011 eine "10 für 10" Veranstaltung. Hierbei sollten10 Getränke 10 € kosten. Ebenso beabsichtigte er eine sog "1 Euro-Party" an denen jedes Getränk 1 € kosten sollte.
Die zuständige Gaststättenbehörde untersagte dem Gastwirt die alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen anzubieten. Hiergegen legte der Gastwirt erfolglos Widerspruch ein, so dass er schließlich Klag erheben musste.
Das Gericht gab jedoch der Behörde recht.
Es führt wie folgt aus:
„Die "1 Euro-Party" begründe für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr. Denn das Preiskonzept "viel Alkohol für wenig Geld" könne die vom Antragsteller speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen dazu veranlassen, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die "10 für 10"-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegengehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. "Vorglühen). Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung dieses "Vorglühen" in die Räume des Antragstellers verringert. Vielmehr verbleibe es gerade bei der vom Gesetzgeber bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr sei die Gaststättenbehörde mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten.“
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz v. 21.02.2011