Das VG Hannover, Urteil vom 27.11.2019,Az.: 10 A 820/19 hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Fotos auf der Facebook-Fanpage einer Partei einen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO darstellt.
Die Partei hatte auf Ihrer Facebook-Fanpage Fotos von einer Veranstaltung (ca. 70 Personen) online gestellt. Die zuständige Datenschutzbehörde sah hierin einen Verstoß gegen die DSGVO. Da die Partei das Bild aber entfernt hatte sprach die Behörde lediglich eine Verwarnung aus.
Hiergegen wehrte sich die Partei und reichte Klage ein, welche vom VG Hannover nun abgelehnt wurde.
Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass es dahinstehen könne, ob hier §§ 22, 23 KUG oder die DSGVO zur Anwendung kämen, da die Handlung in beiden Fällen nicht erlaubt gewesen sei.
Die Veröffentlichung des Fotos sei zwar grds. gemäß § 23 Abs.1 Nr.3 KUG erlaubt. Vorliegend standen aber der Veröffentlichung die berechtigten Interessen der Eheleute S nach § 23 Abs.2 KUG entgegen.
Aus dem gleichen Grunde scheitere die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO, da auch in dieser Konstellation die berechtigten Interessen der abgelichteten Person überwiegen würden.
Bei dem Urteil handelt es sich aber um eine Einzelfallentscheidung. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild liegt nicht immer zwangsläufig vor, wenn Fotos der Teilnehmer von öffentlichen Veranstaltungen ohne deren Einwilligung verwendet werden. Es muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Grds gilt, dass sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt, idie Verbreitung seines Bildes nur erlaubt ist, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).