Erst der EuGH, jetzt das Bundesverwaltungsgericht:
Der EuGH hatte bereits im Juni 2018 entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages in der EU gemeinsam mit Facebook Ireland als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher anzusehen sind. Nur drei Monate später hat dann die Datenschutzkonferenz ihren Beschluss zu dem Thema veröffentlicht, und darin festgestellt, dass Facebook-Fanpages illegal seien, weil es keine Vereinbarung mit Facebook gebe. Zwar hat Facebook darauf reagiert, aber der Verbraucherzentrale, der Bundestagsfraktion der Grünen und auch der Berliner Datenschutzbehörde reichte das nicht aus. Daher wurden Anhörungsschreiben an Fanpage-Betreiber versendet.
Hierzu hat nun das BVerwG verhandelt und entschieden (Urt. v. 11.09.2019, Az. 6 C 15.18):
Auch die Betreiber von Fanpages können bei Datenschutzverstößen belangt werden.
Dabei ging das BVerwG auf einer Linie mit dem EuGH, und machte Betreiber von Fanpages mitverantwortlich für die Sammlung von Nutzerdaten im Hintergrund. Nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten Schleswig-Holsteins, Marit Hansen, sei dieses Urteil „Rückenwind für den Datenschutz“. Es dürfte sie daher freuen, dass das BVerwG der Ansicht ist, dass Datenschützer Betreiber von Fanpages bei schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängeln zur Abschaltung der Unternehmensseite verpflichten dürfen.
Das Verfahren ist allerdings schon vor Jahren ins Rollen gekommen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte 2011 die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein zur Deaktivierung ihrer Fanpage aufgefordert, da bei dem Besuch der Seite ohne vorige Information des Nutzers dessen Daten erhoben wurden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung liege (auch) bei der Akademie, trotz der Tatsache, dass die technische Infrastruktur ja komplett von Facebook stammte.
Die Klage der Akademie gegen diesen Bescheid war zunächst erfolgreich, doch das BVerwG legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Die Entscheidung ist bekannt: der Betreiber einer Fanpage ist für die durch Facebook erfolgende Datenverarbeitung mitverantwortlich.
Das Argument, dass die Datenverarbeitung von Facebook aufgedrängt werde und nicht steuerbar sei, war anscheinend unbeachtlich, denn für die Bundesrichter zählte nur, dass der Betreiber einen Beitrag zu der Datenerhebung leistet und nur als „Türöffner“ dient.
Marit Hansen soll angekündigt haben, Facebook jetzt weiter auf datenschutzrechtliche Verstöße zu prüfen.
Welche Konsequenzen dies alles nun für die Fanpage Betreiber haben wird, hängt wohl maßgeblich davon ab, ob und wie Facebook auf diese Rechtsprechung reagieren wird.