Das Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.09.2019, Az.: 3-10 O 128/18 hat entschieden, dass auch bei in der Spielhalle wartenden Kunden eine Zutrittskontrolle durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweisdokumentes sowie Abgleich mit der Sperrdatei nach § 11 Hessisches Spielhallengesetz durchzuführen ist.
Der durch unsere Kanzlei vertretene Verband hatte in der Spielhalle ein Kontrolle durchgeführt. Da alles Geldspielgeräte besetzt waren, wartete der eingesetzte Ermittler in der Spielhalle. Er hielt sich mindestens 10 Minuten dort auf, ohne dass er kontrolliert worden ist.
Nach Ansicht des Gerichts bedarf es in einer solchen Konstellation einer Identitätskontrolle bei Betreten der Spielhalle. Es sei nämlich unerheblich, ob alle Geldspielgeräte besetzt gewesen sind und es tatsächlich nicht zum Glücksspiel gekommen ist. Entscheiden sei vielmehr, dass gem. § 5 Abs. I HessSpielhG Minderjährigen und gesperrten Personen die Teilnahme am Spiel verboten ist und sie deshalb gemäß § 5 Abs. 2 HessSpielhG schon gar nicht in die Spielhalle eingelassen werden dürfen (denknotwendig mit Ausnahme zum Zwecke der Identitätsfeststellung). Würde man eine Kontrolle erst bei Aufnahme des Spiels durchführen, würde der Wille des Gesetzgebers unterlaufen werden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.