Unmittelbar mit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie veröffentlicht die Generaldirektion Justiz der EU-Kommission eine englischsprachige Leitlinie bestehend aus 79 Seiten zur Anwendung der Verbraucherrechterichtlinie.
Diese ist zwar nicht bindend. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die einschlägigen Gerichte diese als Auslegungshilfe heranziehen werden.
Hier einige wichtige Punkte in der Zusammenfassung.
1. Widerrufsbelehrung
In der neuen Widerrufsbelehrung wird gefordert, dass Unternehmen genaue Angaben über den Fristbeginn bei Erhalt der Ware machen sollen. Oftmals ist dem Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allerdings nicht bekannt, ob die Waren in einem oder in mehreren Paketen geliefert werden.
In der Leitlinie wird nun klargestellt, dass das Unternehmen in der Widerrufsbelehrung grds. auf den Erhalt der „letzten Ware“ (Textbaustein „1 c“ der Muster-Widerrufsbelehrung) abstellen kann.
Sofern der Unternehmer fortan darauf hinweist, dass der Verbraucher die Rücksendekosten bei Waren zu tragen hat, die üblicherweise nicht mit der Post verschickt werden können(sperrige Gegenstände), so muss er den Verbraucher über die Höhe der Rücksendekosten informieren.
Als Kalkulationsgrundlage darf es sich auf die von ihm getragenen Hinsendekosten beziehen.
2. Ausschluss des Widerrufsrechts
Gemäß dem neuen § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dass Widerrufsrecht bei Waren ausgeschlossen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden.
Aus den Leitlinien geht hervor, dass es sich dabei um eine Ausnahme vom Widerrufsrecht handelt und der Anwendungsbereich der Ausnahme eng zu bestimmen sei. Als Beispiele werden maßgefertigte Möbel und T-Shirts mit einem personalisierten Aufdruck genannt. Wie sich die durch die Rechtsprechung entwickeln wird bleibt abzuwarten.
Das Widerrufsrecht ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB weiter bei Waren ausgeschlossen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern die Versiegelung entfernt wurde. Dies soll etwa für kosmetische Produkte gelten. Achtung! Hier ist darauf zu achten, dass auch tatsächlich ein Siegel angebracht wird.
3. Informationspflichten
Der Gesetzgeber sieht für den Unternehmer auch neue Informationspflichten vor. So etwa über den
„den Termin“, bis zum dem die Ware geliefert wird. In der Leitlinie wird nun klargestellt, dass es ausreicht, wenn Zeitraum wie z. B. „fünf Tage ab Vertragsschluss“ angegeben wird. Das Nennen eines konkreten Kalenderdatums ist nicht erforderlich!
Interessant sind auch die Ausführungen in der Leitlinie zu dem Umfang der Produktbeschreibung. Diese hänge gemäß der Leitlinie von der Komplexität des Produktes ab. Es soll ein Gleichlauf mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken bestehen. Letztendlich werden dies also die Gerichte zu entscheidne haben.
Bei Verträgen, die online geschlossen werden, sind neben den Regelungen de Verbraucherrechterichtlinie auch die Bestimmungen der E-Commerce-Richtlinie zu beachten. So verlangt diese Informationen zu den technischen Schritten, um einen Vertrag abzuschließen, wie Fehler korrigiert werden können und in welchen Sprachen das Angebot erfolgt. Dies ist nicht neu. Die Gerichte bewerten Verstöße hiergegen allerdings unterschiedlich. Die Leitlinie bringt hier wenig Neues hervor.
4. Test der Ware
Interessant sind die Ausführungen weiter zum testen von Waren. Hier wird klargestellt, dass der Verbraucher die Ware nur so testen darf, wie es ihm in einem normalen Ladengeschäft möglich wäre. In einem Ladengeschäft könnte er z. B. eine Kaffeemaschine lediglich betrachten und anfassen, nicht aber damit ausprobieren. Achtung! Dies gilt allerdings nur, sofern der Unternehmer den Verbraucher in der Widerrufsbelehrung darauf hinweist! Sollte hierbei ein Schaden an der Verpackung entstehen ist dies das Risiko des Unternehmers.