Das LG Dresden hat in seinem Urteil vom 13.06.2014, Az.: 3 O 932/14 entschieden, dass die Verwendung eines Trusted-Shop-Siegels oder des Siegels der Shopauskunft.de nur für Domains verwendet werden darf, für die das Siegel auch tatsächlich erteilt wurde. Bei einer fehlenden Erteilung ist die Verwendung wettbewerbswidrig, selbst wenn der Verwender auch Inhaber eines zweiten ähnlichen Shops ist, für den ein Siegel erteilt wurde.
Vorliegend betreibt die Beklagte zwei Internetshops, welche auch durch zwei unterschiedliche Internetseiten aufrufbar sind. In beiden Shops bietet sie Uhren zum Verkauf an. Die Gestaltung der Internetseiten und die darauf angebotenen Artikel sind zwar teilweise übereinstimmend aber nicht identisch. Für einen dieser Shops ist die Beklagte bei Trusted-Shops angemeldet und bei Shopauskunft.de gelistet. Das entsprechende Siegel verwendet die Beklagte hingegen für beide Shops.
Aus Sicht der Beklagten handelt sich nicht um zwei unterschiedliche Shops. Aufgrund der Übereinstimmungen der jeweils angebotenen Waren und der Tatsache, dass auch das für die Shops tätige Personal identisch, seien die Shops als Einheit zu betrachten. Auch die gegebene räumliche Trennung führe nicht dazu, dass auch eine inhaltliche Trennung der Shops vorliege.
Dies sah das LG Dresden jedoch anders. Nach Ansicht des Gerichts können die beiden Shops – entgegen der Argumentation der beklagten – gerade nicht als Einheit bezeichnet werden. Nach außen treten sie als unterschiedliche Geschäftsbereiche auf, selbst wenn die angebotenen Waren und das Personal für beide Shops ähnlich bzw. identisch sind. Im geschäftlichen Verkehr treten die Shops offensichtlich unterschiedlich in Erscheinung. Daher können die entsprechenden Siegel auch lediglich in dem zertifizierten und gelisteten Shop verwendet werden.