Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.03.2016, Az.: VIII ZR 146/15, darüber zu befinden, ob ein Verbraucher am Widerruf eines Fernabsatzvertrages gehindert ist, wenn er sich rechtsmissbräuchlich verhält.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger beim der Beklagten via Internet zwei Matratzen bestellt. Diese wurden sowohl von der Beklagten geliefert, als auch vom Kläger bezahlt. Da die Beklagte mit einer „Tiefpreisgarantie“ warb und der Kläger ein günstigeres Angebot als das der Beklagten bei einem anderen Anbieter sah, bat der Kläger die Beklagte um die Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 32,98 €. Sodann würde der Kläger von seinem ihm als Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht absehen. Die Beklagte lehnte die Auszahlung des Differenzbetrages jedoch ab, so dass der Kläger den Kaufvertrag folglich fristgerecht widerrief und die Matratzen zurück schickte.
Die Beklagte war der Auffassung, der Kläger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, wodurch der Widerruf unwirksam sei. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen sei die Möglichkeit des Käufers, die Ware zu prüfen. Da der Kläger den Vertrag aber nicht aus diesem Grund widerrufen habe, sondern um unberechtigte Forderungen aus der „Tiefpreisgarantie“ durchzusetzen, sei der Widerruf rechtsmissbräuchlich erfolgt.
Der Kläger klagte auf die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Klage wurde in allen Instanzen stattgegeben. Der BGH sah den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises als gegeben, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Unerheblich ist hierbei, dass der Kläger den Widerruf ausübte, um einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs genügt allein die fristgerechte Erklärung, so der BGH. Sinn und Zweck des Widerrufs ist es, dem Verbraucher eine einfache Möglichkeit zu geben, sich vom Kaufvertrag zu lösen. Ein Widerruf muss zudem nicht begründet werden, so dass es irrelevant ist, aus welchen Gründen ein Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen rechtsmissbräuchlichem Verhalten kommt nur in Ausnahmen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Käufer arglistig oder schikanös verhält und dem Unternehmer schädigen will. Allein ein Preisvergleich durch den Käufer stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.