Nachdem eine Markenanmeldung eingereicht wurde, erhält man vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine offizielle Empfangsbestätigung. Diese Anmeldung wird anschließend in einem öffentlich einsehbaren Register geführt, die für jedermann einsehbar ist.
Dieses Register nutzen einige deutsche Unternehmen, um Adressaten für nicht berechtigte Zahlungsaufforderungen zu finden. So versendet etwa das Unternehmen „Zentrales Grundregister für Marken und Patente“ Schreiben mit dem Angebot eben diese Marken auch bei ihnen selbst eintragen zu lassen, wobei dieser Angebotscharakter der Schreiben auf den ersten Blick nicht eindeutig erkennbar ist. Vielmehr wird der Eindruck vermittelt es handle sich um eine Zahlungsaufforderung für eine zusätzlich angefallene Gebühr, die nunmehr noch ausgeglichen werden müsse.
Diese Schreiben haben für sich jedoch keinerlei Rechtswirkung, so dass eine Verpflichtung zur Zahlung gegenüber dem Aussteller der Marke keinesfalls begründet wird.
Auch das DPMA macht mittlerweile offiziell auf diese Schreiben aufmerksam und weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei solchen Schreiben gerade nicht um solche des DPMA handelt, Schutzrechte ausschließlich bei DPMA erlangt werden können und amtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Anmeldung stets auf das vom DPMA benannte Konto einzuzahlen sind.
Weiter eingehende Schreiben, die nicht unmittelbar vom DPMA kommen, sollten daher keinesfalls unterzeichnet und zurückgesendet werden.