Die „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ – kurz GEMA – nimmt in Deutschland den Urheberrechtsschutz für Musik wahr. Möchte man eine Veranstaltung in der Öffentlichkeit durchführen bei der eine Musikwiedergabe erfolgen soll, ganz gleich ob Live-Musik oder durch Abspielen von Tonträgern, muss diese Veranstaltung bei der GEMA angemeldet werden, die sodann eine Vergütung verlang, durch die man eine Lizenz zur Musikwiedergabe erhält.
Gerade im norddeutschen Raum werden saisonbedingt gerne die sogenannten Kohltouren durchgeführt, bei denen man sich die berechtigte Frage stellen muss, ob hierfür GEMA-Gebühren anfallen, sofern denn Musik mit im Spiel ist. Die klare Antwort lautet: Ja!
GEMA-Gebühren fallen an, sobald die Musikwiedergabe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies ist ebenso bei Kohltouren, auf denen man in der Regel am Ende in einer Lokalität landet, in der zunächst gegessen und am Ende getanzt wird, der Fall.
Daher sind Kohltouren vom Veranstalter, sprich dem Betreiber der Lokalität, bei der GEMA anzumelden. Die Berechnung der GEMA-Gebühren erfolgt sodann nach Größe der genutzten Veranstaltungsfläche und anhand des kalkulierten reinen Eintrittspreises, sprich die Kosten der Teilnahme pro Person abzüglich kalkulierter Kosten für Essen und Getränke.
Wenn nun die GEMA im Anschluss an die Veranstaltung die Gebühren in Rechnung stellt, sollte genau darauf geachtet werden, dass die tatsächlich genutzte Veranstaltungsfläche und eben der kalkulierte Eintrittspreis bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Ansonsten sollte ggf. eine Korrektur der Rechnung bei der GEMA verlangt werden.