Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.04.2016, Az.: 6 O 226/15, entschieden, dass der Qatar Football Association kein Unterlassungsanspruch gegen Dr. Theo Zwanziger hinsichtlich seiner Äußerung „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist“ zusteht.
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich der offizielle Fußballverband des Staates Katar mit einer Unterlassungsklage gegen die Äußerung von Dr. Theo Zwanziger gewandt. Diese Äußerung hatte Dr. Theo Zwanziger wortwörtlich am 20.06.2015 gegenüber dem Hessischen Rundfunk geäußert.
Das LG Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. In den Entscheidungsgründen führte das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Krebsgeschwür“ zwar grundsätzlich eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB darstelle, denn diese Aussage sei ein Werturteil, dass der Qatar Football Association eine Eigenschaft zuspricht, die hoch negativ und schädlich sei. Zudem stelle diese Äußerung eine massive Herabwürdigung dar, denn damit erhielte die Qatar Football Association den Status einer tödlichen Krankheit, die es mit allen Mitteln zu bekämpfen gilt.
Allerdings steht der Qatar Football Association dennoch kein Unterlassungsanspruch zu, da die Äußerung des Dr. Theo Zwanziger von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG geschützt sei. Dr. Theo Zwanziger hatte diese Aussage im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über die Vergabe der Fußball-WM nach Katar und damit in Wahrnehmung eines berechtigten Interesses geäußert, um die Vergabeentscheidung zu kritisieren.
Dr. Theo Zwanziger hatte – entgegen der Ansicht der Klägerin – das Interview auch nicht inszeniert um von eigenem Fehlverhalten abzulenken. Zudem übersteige der Vergleich der Klägerin mit einem „Krebsgeschwür“ auch nicht die Grenze zur „Schmähkritik“. Im Vordergrund hatte bei der Aussage eben nicht die öffentliche Diffamierung der Klägerin, sondern vielmehr die Rechtmäßigkeit der Überprüfung der Vergabeentscheidung gestanden.