Das LG Frankenthal hat in seinem Urteil vom 30.03.2016, Az.: 6 8/16, entschieden, dass die Abgabe einer gesamtschuldnerischen Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist, um die Widerholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuräumen, da die Unterlassungsverpflichtung eine höchstpersönliche Pflicht darstellt und von jedem Schuldner individuell erfüllt werden müsse.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt wär die Klägerin eine Onlineshop-Betreiberin. Die Beklagten hatten auf der Internetplattform eBay ohne Zustimmung der Klägerin Fotos der Klägerin für ihre eigenen Angebote verwendet. Die Klägerin mahnte die Beklagten daher ab und forderte von den Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagten gaben zwar eine Unterlassungserklärung ab, diese wurde von der Klägerin jedoch nicht akzeptiert. Auch eine weitere umfassendere Unterlassungserklärung der Beklagten, in welcher diese sich gesamtschuldnerisch zur Unterlassung verpflichteten, wurde von der Klägerin nicht angenommen. Stattdessen beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung.
Das Gericht gab der Klägerin Recht. Es war der Ansicht, dass eine Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist, wenn sich in dieser zwei Schuldner gesamtschuldnerisch zur Unterlassung verpflichten. Eine Unterlassungsverpflichtung trifft, so das Gericht, jeden Schuldner persönlich. Sowohl § 421 BGB sehe eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsverpflichtungen nicht vor. Zudem sind Unterlassungserklärungen mit dem Wesen einer Gesamtschuld in der Regel nicht vereinbar.
In der Folge sollte bei der Angabe einer Unterlassungserklärung stets auf eine exakte Formulierung geachtet werden, um ein einstweiliges Verfügungsverfahren und damit verbundene hohe Kosten zu vermeiden.