Das Arbeitsgericht Mannheim, Az.: 14 Ca 135/20 hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer 7.500 € an Schadenersatz zahlen muss da der Arbeitgeber, die Whats-App Kommunikation auf dem privaten und gleichzeitig auch dienstlich genutzten Handy ausgewertet hatte. Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass der Arbeitnehmer durch die Auswertung der privaten Kommunikation gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz sowohl in seiner Privatsphäre als auch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Immer wieder müssen die Arbeitsgerichte über Schadenersatzansprüche wegen DSGVO Verstößen urteilen. Wir empfehlen, dass Arbeitgeber Ihre Organisation überprüfen und anpassen sollte. Im vorliegenden Fall hätte ein Schadenersatz etwa vermieden werden können, wenn das Handy hätte ausschließlich dienstlich genutzt werden dürfen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten.
Auch gut zu wissen: Ein Mitarbeiter ist nicht verpflichtet in seiner Freizeit ein Telefonat entgegenzunehmen oder eine sms zu lesen. Dies hat zumindest das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, Az.: 1 Sa 39 öD/22 enbtschieden.