Das LG Köln musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Marktplatzverkäufer beim »Anhängen« an das Angebot eines Dritten für Urheberrechtsverletzungen haftet.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Die beklagte Online Händlerin „hängte sich“ an ein bereits vorhandenes Angebot auf einem Online-Marktplatz für ein Produkt an. Beim „Anhängen“ erstellt der betreffende Verkäufer keine neue Angebotsseite auf dem Marktplatz, sondern bewirkt, dass er auf einer bereits vorhandenen Produktseite, auf deren Gestaltung er keinen Einfluss hat, ebenfalls als Verkäufer gelistet wird. Im Rahmen dieses Angebots wurden zwei Lichtbilder, an denen die Klägerin die Nutzungsrechte hatte, als Produktbilder verwendet.
Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab und nahm sie anschließend gerichtlich u.a. auf Unterlassung der „öffentlichen Zugänglichmachung“ der Lichtbilder gem. § 19a UrhG in Anspruch.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie die streitgegenständlichen Lichtbilder nicht hochgeladen habe und das Angebot nicht von der Beklagten erstmals angelegt worden war. Sie habe sich lediglich an das bestehende Amazon- Angebot “angehängt” und besitze keine Änderungsmöglichkeiten. Die Beklagte sei deshalb weder Täterin noch Störerin einer Urheberechtsverletzung.
Die Argumente der Beklagten ließ das LG nicht gelten. Für das LG ist es unerheblich, ob die Beklagte einen direkten Änderungseinfluss auf die Inhalte hatte und verurteilte sie zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz.
Ein „angehängter Verkäufer“ begründe die Täter-Eigenschaft.
Das LG begründete den Fall des „Anhängens“ mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH GRUR 2016, 961 und GRUR 2016, 936) in den „verwandten Rechtsgebieten des UWG und des Markenrechts“. Nach Auffassung des Gerichts haftet der „sich anhängenden“ Verkäufer als Täter, weil er sich die Angaben für das beworbene Produkt zu eigen macht.
Das OLG München hatte zuvor noch in Fällen des „Anhängens“ eine Haftung wegen § 19a UrhG verneint (OLG München, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15). Das LG Köln hat trotzdem explizit darauf abgestellt, dass es eine andere Rechtsauffassung als das OLG München vertritt.
Demzufolge haftet ein Marketplace-Verkäufer für die Urheberrechtsverletzungen fremder Amazon-Angebote als Täter. Ob er einen direkten Änderungseinfluss auf die Inhalte hat spielt dabei nach Auffassung des Gerichts keine Rolle.
LG Köln, Urteil vom 22.8.2022 – 14 O 327/21