Der BGH hatte in seinem Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 157/13 darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Hinweis von Unternehmen an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung ihrer Daten an die SCHUFA zulässig ist.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen ein Mobilfunkunternehmen, welches bei ausbleibender Zahlung ihrer Kunden zum Einzug der Forderungen ein Inkassounternehmen beauftragte. Von diesem Inkassounternehmen wurden sodann Mahnschreiben an die jeweiligen Kunden gesandt, in denen die Kunden auf Folgendes hingewiesen wurden:
"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt.
Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."
Die Klägerin hielt diesen Hinweis auf eine Meldepflicht bei der SCHUFA für eine unlautere geschäftliche Handlung und damit für unzulässig, so dass sie die Beklagte auf Unterlassung und Kostenerstattung in Anspruch nahm.
Das aufgerufene Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht hingegen gab der Klage statt. Nun hatte der der BGH im Revisionsverfahren zu entscheiden und wies die Revision der Beklagte zurück.
Nach Ansicht des BGH hatte das Berufungsgericht zutreffend einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG angenommen. Die Mahnschreiben erwecken beim Adressaten den Eindruck, sofern er die Forderung nicht ausgleiche, müsse er mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen.
Da ein SCHUFA-Eintrag jedoch erhebliche Folgen für den Betroffenen haben kann, ist nach Ansicht des BGH damit zu rechnen, dass der Kunde dem Zahlungsverlangen auch dann nachkommen wird, wenn er die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen will.
Nach Ausführungen des BGH ist der Hinweis auf die Übermittlung der Daten eines Kunden an die SCHUFA ebenso wenig von der gesetzlichen Hinweispflicht gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 4 c Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Nach dieser Norm kann eine Übermittlung personenbezogener Daten nur dann stattfinden, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Der beanstandete Hinweis steht demnach nur dann im Einklang mit der oben genannten Norm, wenn der Betroffenen nicht in Unkenntnis darüber gelassen wird, dass bereits ein Bestreiten der Forderung eine Übermittlung der Daten an die SCHUFA verhindern würde. Dies war in diesem Fall nicht gegeben.