Der BGH hatte in seinem Urteil vom 19.03.2015, Az.: I ZR 94/13 darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers dieses Portals haftbar gemacht werden kann.
Die Klägerin war vorliegend Inhaberin eines Hotels. Die Beklagte war Betreiberin eines Online-Reisebüros und eines damit verknüpften Hotelbewertungsportals. Auf diesem Portal hatte ein Nutzer über die Klägerin unwahre, von der Klägerin als geschäftsschädigend eingestufte Tatsachenbehauptungen eingestellt, weshalb die Klägerin nun die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nahm. Die Bewertung des Nutzers erschien unter der Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“.
In diesem Portal können Nutzer Hotels auf einer Skala von eins (sehr schlecht) bis sechs (sehr gut) bewerten. Aus den Bewertungen berechnet die Beklagte Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate. Vor Aufnahme der Nutzerbewertungen durchlaufen diese eine Wortfiltersoftware, die u.a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern auffinden soll. Bewertungen ohne Auffälligkeiten werden automatisch veröffentlicht. Bei Auffälligkeiten werden die Bewertungen von Mitarbeitern der Beklagten geprüft und ggfs. manuell freigeschaltet.
Nach einer Abmahnung der Klägerin entfernte die Beklagte zwar die streitgegenständliche Bewertung, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab. Die hierauf gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Auch der BGH wies die Revision der Klägerin zurück.
Nach Auffassung des BGH ist die streitgegenständliche Bewertung keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, da sich den Inhalt dieser Behauptung weder durch die Prüfung der Bewertung, noch durch deren Auswertung zu Eigen gemacht hat. Auch hat die Beklagte die „Behauptung“ nicht verbreitet. Die Haftung eines Dienstanbieters gemäß § 2 Nr. 1 TMG der – wie auch die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist gemäß § 7 Abs. 2, § 10 S. 1 Nr. 1 TMG eingeschränkt. Eine Haftung tritt nur dann ein, wenn der Dienstanbieter spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, wobei sich die Intensität dieser Pflicht nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Hierzu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflicht ebenso, wie die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Die Auferlegung einer Prüfungspflicht, die das Geschäftsmodell des Dienstanbieters wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert, ist dabei nicht zulässig.
Die Beklagte hatte hier nach Ansicht des BGH keine Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der einzelnen Bewertungen ist der Beklagten nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung ist erst dann gegeben, wenn der Betreiber des Portals Kenntnis von der eindeutigen Rechtsverletzung erlangt hat und diese dennoch nicht beseitigt. Dieser Pflicht ist die Beklagte jedoch nachgekommen, so dass kein Anspruch auf Unterlassung gegenüber der Beklagten besteht.