Der BGH hat in seinem 17. Dezember 2015, Az.: I ZR 21/14 entschieden, dass ein Hotelbetreiber der GEMA keine Vergütung zahlen muss, wenn der in seinen Hotelzimmern Fernseher für die Gäste bereitstellt und diese lediglich einen Empfang über eine Zimmerantenne erhalten.
Die Beklagte betreibt ein Hotel in Berlin und bietet ihren Gästen mit Fernsehern ausgestattete Zimmer an. Diese Fernseher verfügen über eine Zimmerantenne und können so das digitale terrestrische Fernsehprogramm (DVB-T) unmittelbar empfangen.
Die GEMA, als Klägerin dieses Rechtsstreits ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Bereitstellung der Fernseher in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Daher forderte sie von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Vergütung für die von ihr vertretenen Urheber in Höhe von 765,76 €.
Das Amtsgericht gab der Klage statt, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. In der Revision hatte die Beklagte allerdings Erfolg. Der BGH wies die Klage ab.
Nach Ansicht des BGH hat die Beklagte durch das bloße Bereitstellen der Fernseher gerade nicht in das Recht der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen eingegriffen. Durch das Bereitstellen wurden weder das Senderecht der Urheber, noch das Recht der Widergabe von Funksendungen und ebenso kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt.
Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten zur öffentlichen Wiedergabe beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union und sind deshalb auch in Übereinstimmungen mit den entsprechenden Bestimmungen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen. Eine öffentliche Wiedergabe setzt danach eine Handlung der Wiedergabe, also eine Übertragung geschützter Werke oder Leistungen durch den Nutzer voraus. Ein Betreiber eines Hotels, der die Sendesignale über eine Verteilerdose weiterleitet nimmt eine solche Handlung vor. Ein Hotelbetreiber, der allerdings lediglich die Geräte in den Hotelzimmern bereitstellt nimmt hingegen keine öffentliche Widergabe vor und hat auch keine Urhebervergütung zu leisten.