Das OLG München vom 18.12.2015, Az. 6 W 2120/15 hat entschieden, dass bei der illegale gewerblichen Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials ein Streitwert in Höhe von 15.000 € angemessen und nicht überhöht ist.
Im Verfahren vor dem Landgericht München hatte die Klägerin (eine Bildagentur) wegen der zweifachen Verwendung einer Fotografie in einem gewerblich genutzten Internetauftritt auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten geklagt.
Das Landgericht hatte nach Abschluss des Verfahrens den Streitwert auf 16.050,00 € festgesetzt. Dieser setzte sich wie folgt zusammen:
– Unterlassung: 15.000,00 €
– Auskunft: 250,00 €
– Feststellung: 800,00 €
Die Beklagte war mit dieser Festsetzung nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht München hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Das OLG München hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Bereits mit Beschluss vom 10.04.2015, Az.: Az.: 6 W 2204/14 hatte das Gericht bei der Verwendung von drei Fotos im gewerblichen Bereich einen Streitwert von 15.000 € angenommen.
Die Entscheidung zeigt, dass gerade bei der gewerblichen Nutzung von Fotos die Gerichte weiter von hohen Streitwerten ausgehen.