Die Kanzlei BaumgartenBrandt hatte gegen unseren Mandanten im Namen der KSM GmbH eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Kostenerstattung wegen illegalem Filesharing vor dem Amtsgericht Bremen erhoben.
Grundalge hierfür war eine am 05.03.2010 ausgesprochene Abmahnung, in der unserem Mandanten vorgeworfen worden war den Film „Battle of de Brave“ heruntergeladen und zum Download bereitgestellt zu haben. Unser Mandant hatte auf diese Abmahnung nicht reagiert und weder eine Unterlassungserklärung abgegeben, noch die verlangte Zahlung in Höhe von insgesamt 955,60 € geleistet.
Am 05.12.2013 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid, im August 2014 folgte hierauf die Anspruchsbegründung der Klägerin. Wir bestritten zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin, eine korrekte Datenermittlung und zudem die Verantwortlichkeit des Mandanten, der gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebte, die selbstverständlich ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Zudem erhoben wir die Einrede der Verjährung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht sodann darauf hin, dass es Bedenken hinsichtlich der Hemmung der Verjährung der Ansprüche durch den Ende 2013 beantragten Mahnbescheid hat. Im Mahnbescheid wurde pauschal ein Schadenersatzbetrag beantragt, welcher nicht zwischen Schadensersatz und Kosten für die Abmahnung unterschied. Auch in der Abmahnung selbst hatte die Klägerin den Schadenersatz nur pauschal beziffert und nicht dargelegt, in welcher Höhe jeweils Anwaltskosten und Schadenersatz wegen der Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wird.
Darüber hinaus äußerte das Gericht Bedenken gegen die Höhe der in der Klage geltend gemachten Anwaltskosten, die durch die Klägerin nach einem Streitwert von 7.500 € geltend gemacht wurden.
Für die Klagabweisung war für das Gericht aber letztlich ausschlaggebend, dass eine Rechtsverletzung durch unseren Mandanten nicht hinreichend dargelegt worden war. Hierzu führte das Amtsgericht Bremen folgendes aus:
„Die tatsächliche Vermutung für eine Verantwortlichkeit des Beklagten als Anschlussinhaber für die angeblich über den Internet-Anschluss begangene Rechtsverletzung ist bereits dadurch entkräftet, dass der Beklagte mit mehreren Familienmitgliedern zusammenlebt. Die Annahm, dass eine Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber als Nutzer begangen sein muss, ist jedenfalls durch Zugriffsmöglichkeit der Ehefrau des Beklagten erschüttert.“
Daher sag das Gericht vorliegend keine Vermutung der Täterschaft unseres Mandanten. Hierzu führte das Gericht weiter aus:
„Es obliegt auch nicht dem Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast die Zugriffsmöglichkeit anderer Personen zu beweisen.“
Eine namentliche Nennung der Ehefrau sah das Gericht nicht als erforderlich an. Würde dies gefordert, könne die Klägerin für ihre „offenbar in Blaue hinein aufgestellte Behauptung“, Dritte hätten keinen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten, einen unzulässigen Ausforschungsbeweis antreten.
Das Gericht sah ebenfalls keine Haftung des Beklagten als Störer, da ihm jedenfalls gegenüber seiner Ehefrau ohne Anlass keine Belehrungs- und Kontrollpflichten treffen.
Zur Aktivlegitimierung, Verjährung und Höhe der geltend gemachten Ansprüche traf das Gericht leider keine Feststellungen, da jedenfalls aus den oben genannten Gründen die Klage abzuweisen war.
Dies ist eine zu begrüßende Entscheidung des Amtsgerichts Bremen, die endlich auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH entspricht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, ob BaumgartenBrand Berufung einlegen wird.
(AG Bremen, Urteil vom 20.05.2015, Az.: 13 C 170/14)