Das Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.03.2015, Az. 2 O 84/14 (nicht rechtkräftig) hat dem Lebensmitteldiscounter Aldi Süd untersagt „geschwärzte grüne Oliven“ als „schwarze Oliven“ zu bewerben. Das Gericht hat mit einer der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben. Die Verbraucherzentrale hatte Klage eingereicht, da es in der Bewerbung der Oliven eine irreführende Werbung sieht. Zu Recht wie das Landgericht Duisburg meint. So suggeriere die Produktbezeichnung, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele. Der Verbraucher werde somit über den Inhalt des Produkts getäuscht. Das Gericht stellte auch klar, dass es insoweit unerheblich ist, ob das Produkt in der Zutatenliste korrekt als „geschwärzte Oliven“ bezeichnet wurde. So bestehe für den Kunden angesichts der eindeutigen Kennzeichnung als „schwarze Oliven“ auf der Schauseite der Verpackung keine Veranlassung, die kleingedruckte Zutatenliste auf der Rückseite zu lesen.
Nach unserer Auffassung ein positives Kennzeichen in Sachen Verbraucherschutz. Gerade in der Lebensmittelbranche werden Verbraucher durch Etikettenschwindel oft in die Irre geführt.