Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (AZ: 10 Sa 867/21) hat eine außerordentliche Kündigung eines Grundschullehrers für wirksam erklärt, der die Maskenpflicht abgelehnt hatte. Die Vorinstanz das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hatte dies noch anders entschieden.
Konkret ging es nicht nur um die Nichteinhaltung der Maskenpflicht, sondern auch um die Aufforderungen an Eltern gegen die Schule vorzugehen. So hatte der Lehrer unter anderem in einer E-Mail geschrieben, dass er die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für „Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung“ halte. In dieser Mail stand die Aufforderung an die Eltern, gegen die Schule vorzugehen. Der Lehrer war auch zuvor abgemahnt worden, hatte sich aber weiter geweigert eine Maske zu tragen.
Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Maskenpflicht weiterhin ein großes Thema in arbeitsrechtlichen Prozessen ist. Gerade im Hinblick auf die ungewisse und uneinheitliche Rechtslage rund um Corona sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber, sich umfassend informieren, um teure Arbeitsrechtsprozesse zu vermeiden.
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