Das Landgericht München I, Urteil vom 21.9.2021 – 33 O 14670/19 hat eine Klage auf Unterlassung , Feststellung des Schadenersatzanspruches und Auskunftserteilung wegen einer Markenrechtsverletzung abgewiesen, da der Kläger die Marke bösgläubig angemeldet hat.
So führt das Gericht aus, dass die Beklagten der Klägerin Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung als Einrede gem. § 242 BGB i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 4 UWG (vgl. BGH GRUR 2015, 1214 – Goldbären) mit der Folge entgegenhalten werden kann, dass die Klägerin an der Durchsetzung des an sich bestehenden Unterlassungsanspruchs aus ihren Klagemarken gehindert ist.
So kann sich die bösgläubige Anmeldung einer Marke zu Zwecken des Wettbewerbskampfes als gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2001, 242 – Classe E).
Dies lag im vorliegenden Fall vor, so das Gericht.
So habe die Klägerin im Jahr 2015 die Klagemarken zur Anmeldung gebracht hat, um die Beklagten zu unter Ausnutzung der Sperrwirkung der Marken an einem weiteren Marktauftritt im Segment Funkfernsteuerungen unter den Bezeichnungen „GL“ und „GR“ in Deutschland zu hindern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.