Das Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 08.03.2022, Az.: 3 GA 2/22 hat eine Klage eines Arbeitgebers auf Unterlassung von Abwerbemaßnahmen abgewiesen.
Der klagende Arbeitgeber klagte gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer. Dieser hatte nach seinem Ausscheiden, andere Arbeitnehmer für sein neugegründetes Unternehmen abgeworben. Der Arbeitgeber sah hierin einen Verstoß gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz als auch einen Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Beides konnte der Arbeitgeber aber nicht beweisen.
Insoweit muss man Wissen, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden.
Das Urteil zeigt deutlich, dass ein Arbeitgeber Abreden vertraglich festhalten sollte und Maßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz dokumentieren sollte. Andernfalls bekommt er in Prozessen Darlegungs- und Beweisprobleme.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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Achtung: nachvertragliche Wettbewerbsverhältnisse sind nur in engen Grenzen zulässig. So gilt etwa eine zeitliche Obergrenze von zwei Jahren.