Ab dem 01.07.2022 gilt eine neue Pflicht für bestimmte Online Händler!
So wurde der der § 312k BGB verändert. Betroffen sind Händler, die über Ihre Webseite ermöglichen einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, so dass ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Beispiele sind etwa kostenpflichtige Zeitschriften-Abos. Betroffen sein können aber auch Abos für Software, Fitnessstudios usw.
Achtung! Auch bereits bestehende Verträge sollen mit Kündigungsbutton gekündigt werden können. Der Kündigungsbutton muss unmittelbar und leicht zu erreichen sein.
An den Kündigungsbutton werden auch bestimmte Anforderungen gestellt. Beispielsweise muss der Verbraucher die Möglichkeit haben eine Zusammenfassung seiner Kündigungserklärung herunterladen können.
Die Änderungen – neue Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr – tritt ab 1. Juli in Kraft.
Wenn ein Händler die neuen Regelungen nicht umgesetzt, können Verbraucher Verträge jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen!!
Ebenso drohen Abmahnungen durch Verbände und Wettbewerber.
Wenn auch Sie betroffen sind helfen wir Ihnen gerne. Kanzlei Dr. Schenk – Experten im E-Commerce Recht