Das Amtsgericht Kassel, Urteil vom 26.04.2022, Az.: 435 C 1051/21 hat in einer ausführlichen Begründung festgestellt, unter welchen Umständen eine Abmahnung/Klage sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Vorliegend konnte der Beklagte Online Händler Indizien vorbringen, die darauf schließen lassen, dass der Kläger sachfremde Zwecke verfolgt. So konnte der Beklagte insbesondere nachweisen, dass der Kläger nicht nur ihn sondern mehrere Händler wegen desselben geringfügigen Verstoßes abgemahnt hatte. Konkret mahnte der Kläger ab, dass er eine unerlaubte Werbemail erhalten hatte.
Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:
„Nach § 8c Abs. 1, 2 UWG stellt sich eine Abmahnung und auch die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches (wobei nach Köhler/Bornkamm/Feddersen, § 8c UWG Rdnr. 3 f. die insoweit erhobene Klage sogar unzulässig sein soll) dann als unwirksam bzw. unbegründet heraus, wenn sie sich unter Abwägung der Gesamtumstände als missbräuchlich darstellt, insbesondere wenn die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dient, Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Rechtsverfolgungskosten oder einer Vertragsstrafe zu generieren bzw. eine erhebliche Anzahl von gleichartigen Verstößen mittels Abmahnung und/oder Klage geltend gemacht wird, die außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit des Abmahnenden stehen. Dies ist vorliegend gegeben.“
Man sollte daher Abmahnungen sehr genau prüfen und dies nicht nur im Hinblick darauf, ob der Verstoß vorliegt, sondern auch auf die weiteren Umstände, wie etwa wer abmahnt oder auch welcher Anwalt die Abmahnung ausspricht. Leider stellen wir immer anhand von Mandantengesprächen wieder fest, dass Anwälte hier nicht immer gut beraten und empfehlen eine Unterlassungserklärung abzugeben, obwohl Indizien vorliegen, die auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung hindeuten. Dies gerade bei Anwälten die auf dem Gebiet des Wettbewerbsrecht nicht spezialisiert sind.
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir beraten und vertreten seit über 15 Jahren Opfer von wettbewerbsrechtlichen, markenrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen