Sind Verstöße gegen die Datenschutz -Grundverordnung wettbewerbswidrig?
Diese Frage ist unter Juristen umstritten. Umstritten ist konkret die Frage, ob die Pflicht aus dem Datenschutzrecht, eine rechtskonforme Datenschutzerklärung anzubieten, nach dem Inkrafttreten der DSGVO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts ist, die einzelnen Mitbewerbern das Recht gibt, Verstöße abzumahnen.
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 7. August 2018, Az: I-12 O 85/18) ist dabei der Ansicht, dass Datenschutzverstöße nicht abmahnbar sind.
Der Fall:
Die Parteien des Rechtsstreits sind Online-Händler. Sie vertreiben Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher. Der Verfügungskläger mahnte seinen Mitbewerber ab, weil in dessen Webshop der Link auf die OS-Plattform fehlte und die AGB diverse unzulässige Klauseln enthielten. Im Verfahren vor dem Landgericht Bochum machte der Verfügungskläger zusätzlich einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch als Mitbewerber geltend, weil das Online-Angebot seines Mitbewerbers keine Datenschutzerklärung mit den Informationen nach Art. 13 DSGVO enthielt. Zu Recht?
Das Urteil:
Im Ergebnis gab das Landgericht Bochum dem Verfügungskläger nur im Hinblick auf den fehlenden Link auf die OS-Plattform und die unzulässigen AGB-Klauseln Recht. Den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der fehlenden datenschutzrechtlichen Informationen lehnte das Gericht mit folgender Begründung ab:
„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.“
Im Ergebnis stützt das LG Bochum somit seine Auffassung auf einen führenden Kommentar zum Wettbewerbsrecht.
Welche Auswirkungen das Urteil auf die Praxis im Wettbewerbsrecht haben wird, bleibt noch abzuwarten. Die Rechtslage dürfte auch weiterhin mit Unsicherheiten verbunden sein. Denn das Landgericht Würzburg (Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG) entschied nur wenig später ganz anders als das Landgericht Bochum. Nach Ansicht des LG Würzburg stellt eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen Wettbewerbsverstoß dar, der von Konkurrenten abgemahnt werden kann.
Somit bleibt es trotz der aktuellen Entscheidung weiterhin abzuwarten, ob künftig Verstöße gegen die DSGVO aufgrund des UWG verfolgt werden können.