Mit Urteil vom 13.09.2018 – 2/3 O 283/18 – entschied das LG Frankfurt, dass das Veröffentlichen von Bildern und Videos eines Kunden auf Facebook ohne dessen Einwilligung nicht nur gegen das Kunsturhebergesetz (KUG), sondern auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen kann.
Der Fall:
Die Klägerin ließ in einem Friseursalon eine Haarverlängerung machen. Während des Termins wurde sie fotografiert. Auch wurden Videoaufnahmen von ihr angefertigt. Der Betreiber des Friseursalons veröffentlichte später die Fotos und ein Video auf der Facebook-Seite des Friseursalons. Als die Klägerin dies feststellte, forderte sie den Inhaber auf, die Aufnahmen zu löschen. Die Fotos wurden entfernt, das Video blieb -trotz anwaltlicher Aufforderung. Die Kundin ging im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung des Videos vor. Zu Recht?
Ja, so lautet die Entscheidung des LG Frankfurt.
Nach Auffassung des LG verstößt ein Friseurgeschäftbetreiber, der Videos von Haarverlängerungen ihrer Kunden erstellt und über das Netz zum Abruf bereitstellt gegen das KUG und gegen die Datenschutzgrundverordnung. Derjenige, der Aufnahmen mit Personen tätigt, braucht die Einwilligung der abgebildeten Personen.
Derjenige, der sich für die Veröffentlichung eines Online-Videos auf eine Einwilligung nach der DSGVO beruft, trägt hierfür die Beweislast. In diesem Fall war es der Friseursalon-Betreiber, der sich auf die Einwilligung der Kundin berief. Er musste für die Einwilligung den Beweis erbringen. Da es ihm genau das im Verfahren nicht gelungen ist, musste das Video der Kundin von Facebook gelöscht werden.
Fazit der Entscheidung:
Wer personenbezogene Daten Dritter (wie Fotos, Videos etc.) veröffentlichen bzw. verarbeiten möchte, braucht deren Einwilligung und muss diese im Streitfall beweisen. Unser Rat in dem Zusammenhang lautet, aufgrund der Dokumentationspflichten der DSGVO eingeholte Einwilligungen stets in einer beweisbaren Form festzuhalten.