Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 02.08.2018, Az.: 4 U 18/18, bestätigt, dass die Bezeichnung “Merinowolle” nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung entspricht.
Daher liegt in der Verwendung der Bezeichnung „Merinowolle“ auch Wettbewerbsverstoß.
Die Parteien des Rechtsstreits boten Waren aus dem Fahrradbereich an, wobei die Beklagte in ihrem Angebot für Fahrradhandschuhe die folgende Materialangabe machte:
“Innenhandschuh: 95 % Merinowolle, 5 % Polyamid”
Daraufhin wurde sie von der Klägerin zur Unterlassung aufgefordert. Das OLG Hamm bestätigte die Ansicht der Klägerin, dass die „Merinowolle“ keine durch die Textilkennzeichnungsverordnung zugelassene Angabe sei, da im Anhang der Verordnung die Angabe „Merinowolle“ nicht genannt wird. Lediglich der Begriff „Wolle“ ist dort erwähnt. Ebenso werde in der gesamten Textilkennzeichnungsverordnung nicht der Zusatz einer Schafrasse als zulässig benannt. Derlei erläuternde Zusätze seien gemäß Art. 5, 16 TextilKennzVO unzulässig, und zwar unabhängig davon, ob sie irreführend sind oder nicht – und hierauf komme es im Rahmen des § 3a UWG ohnehin nicht an, so das Gericht konsequenterweise.
Auch schloss sich das Gericht der Argumentation der Beklagten, es handele sich lediglich um eine unschädliche Überinformation, nicht an.
Lassen Sie sich daher nicht von Herstellerangaben verunsichern, und übernehmen Sie nicht einfach die Angaben auf dem Etikett des Herstellers, da diese oft falsch sind.
Gerne stehe wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.