In einem aktuellen Urteil hat das Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.11.2015, 312 O 21/15 entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer für Reklamationszwecke eines Mobilfunkunternehmens zulässig ist, sofern die Kosten für einen Anruf die reinen Nutzungskosten für den Verbraucher nicht übersteigen.
Nach Ansicht des Klägers habe der Händler gegen § 312 a BGB. Verstoßen. Mit dieser Klausel sei die Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/82/EU, VRRL) umgesetzt worden. In Artikel 21 dieser Richtlinie heißt es, dass ein Verbraucher nicht mehr als den Grundpreis zahlen müsse, wenn er den Anbieter kontaktieren wolle. Der Grundtarif von der Deutschen Telekom belaufe sich bei einem Festnetzanruf auf 2,9 Cent. Der Preis, welcher der Beklagt4e verlange sei demgegenüber deutlich höher.
Dem folgte das Gericht allerdings nicht. Es führte insoweit aus, dass die aktuelle Regelung, nach der die telefonische Ausübung des Rechts auf Widerruf via Mobilfunk maximal € 42 Cent pro Minute resp. 14 Cent pro Minute über Festnetz koste, nicht gegen den § 312 a BGB verstoße, da nur die reinen Nutzungskosten in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte erzielt keinen Gewinn.