Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 3.12.2015 hat die Rechte der Handelsvertreter gestärkt.
In dem Rechtsstreit ging es um folgende Klausel.
„Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen.“
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes verstößt diese Klausel gegen das Transparenzgebot und ist daher unwirksam.
Auch die Vorinstanz kam zu dem Ergebnis, dass die Klausel unwirksam ist, da keine Karenzentschädigung vereinbart wurde und überdies ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege. So führte das Gericht aus, dass für den Handelsvertreter nicht hinreichend klar sei, wie weit das Wettbewerbsverbot reiche und welchen Personenkreis es konkret umfasse.
Diese Auffassung teilt der Bundesgerichtshof stützte sich allerdings lediglich auf den Punkt der Transparenzgebotes.
Die Reichweite eines Wettbewerbsverbots ist in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat entschieden, dass der Umfang eines Wettbewerbsverbots jeweils nach Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sei. Dazu ist in der Regel die genaue Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.
Das Urteil steht in einer Linie mit dem Urteil vom 25.10.2012 (Az. VII ZR 56/11). Auch dort hatte der Bundesgerichtshof die Rechte des Handelsvertreters. Gestärkt und entschieden, dass § 90a HGB auch auf Wettbewerbsabreden Anwendung findet, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vereinbart werden, wenn sich die Parteien über wesentliche Elemente der Wettbewerbsabrede schon während der Vertragslaufzeit geeinigt haben. In § 90 a HGB ist normiert unter welchen Voraussetzungen ein Wettbewerbsversbot überhaupt in Frage kommt.
Ob eine Klausel zum Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der genaue Wortlaut der Klausel ist ebenso entscheidend, wie dessen Auslegung im Kontext des Vertrages.
Sollten Sie Fragen zur Wirksamkeit von Klauseln in Handelsvertreterverträgen haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.