Das Arbeitsgericht Wesel hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, Beschluss vom 24.4.2020 – 2 BVGa 4/20 hat einem Unternehmen aufgegeben, es zu unterlassen, Bilder oder Videos von Arbeitnehmern, die mittels Kameras oder anderer technischer Systeme im Betrieb erzeugt werden, zu verarbeiten oder an Dritte zu übermitteln mit dem Zweck, Abstandsmessungen oder Abstandsüberwachung von Arbeitnehmern vorzunehmen, ohne dass zuvor mit dem Antragsteller über die Einführung und Anwendung eine Einigung erzielt oder die fehlende Einigung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, es sei denn, es lägen Notfälle vor oder es läge ein Sachverhalt vor, der ausschließlich in der Person des Arbeitnehmers liegt und keinen kollektiven Bezug hat.
Antragsteller ist Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmen. Dieser hatte den Arbeitgeber wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Der Arbeitgeber kontrolliert anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellen Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisiert.
Das Arbeitsgericht stellte zum einen fest, dass dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht.
Zudem anderen sah das Gericht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG verletzt.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Der Beschluss zeigt, dass Unternehmen auch oder gerade in Zeiten von Corona trotzdem sowohl den Datenschutz als auch arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten haben. Für Maßnahmen wie der Videoüberwachung zur Einhaltung des Mindestabstands sollte der Datenschutzbeauftragte als auch der Betriebsrat involviert werden oder wenn nicht vorhanden anderweitig rechtlich geprüft werden.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht oder Datenschutz haben stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.