Das Landgericht Essen, Beschluss vom 06.11.2023 – 10 S 122/23 hat festgestellt, dass die Verwertung von Videoaufnahmen in der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden sind keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen.
Im konkreten Fall ging es um eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses aufgrund schwerwiegender Verhaltensverstöße der Mieter. Die Mieter haben die Vermieter beleidigt und bedroht. Als Beweis haben die Vermieter insbesondere auch Videoaufnahmen beigebracht. Trotz gewisser Bedenken, hat das Gericht die Verwertung für zulässig erachtet. So waren die die Äußerungen der Mieter nicht privat, da sie lautstark und öffentlich erfolgten. Weiter sei auch das Interesse an der Wahrheitsfindung und der Rechtspflege zu berücksichtigen.
Das Gericht führt wie folgt aus:
„(Verdeckte u offene) Foto-, Film- oder Videoaufnahmen stellen ohne Zustimmung des Abgelichteten regelmäßig einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar und verletzen sein Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG); dies gilt auch für Aufnahmen, die in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen erfolgen. Diese können aber – soweit nicht der unantastbare Intimbereich betroffen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.1997, Az. 5 U 82/96, NJW-RR 98, 241) – im Einzelfall gerechtfertigt und damit ausnahmsweise verwertbar sein, wenn das Interesse an der Verwertung der Aufnahmen das Interesse des Beweisgegners an Privatsphäre überwiegt (vgl. EGMR, Urt. v. 27.05.2014, Az. 10724/09, NJW 2015, 1079 [1080]; Saenger, in Ders., ZPO, 9. Aufl., 2021, § 286 Rdnr. 27).“
Dieses überwiegende Interesse sah das Gericht vorliegend für gegeben.
Ob Videoaufnahmen in Gerichtsprozessen verwertet werden können ist daher immer anhand einer Interessenabwägung vorzunehmen.