Das Landgericht Darmstadt, Urteil vom 20.10.2023, Az.: 22 O 6/23 hat in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit entschieden, dass ein Verbraucher davon ausgeht, dass ein Produkt auch lieferbar ist, wenn es beworben wird. Vorliegend ging es um ein Balkonkraftwerk in einem Flyer auf einer Webseite. Es stellte auch klar, dass Hinweise wie “Beispielsrechnung” oder der Hinweis auf einen älteren Sachstand (“Stand: 05.2021”) nicht genügen, um diese Erwartungshaltung zu entkräften.
Ein Kunde wollte das Produkt kaufen, nachdem Sie er es auf der Webseite gesehen hatte. Der Händler teilte dann mit, dass dieses Produkt zu diesem Preis nicht mehr vorhanden sei. Aufgrund Inflation und hoher Nachfrage hätten sich die Preise verdoppelt.
Die Klägerin sah hierin eine irreführende Werbung und klagte auf Unterlassung. Der beklagte Onlinehändler argumentierte, dass es sich bei dem Flyer lediglich um eine beispielhafte Darstellung und der Veranschaulichung der Stromkosten gehandelt habe. Aus dem Wort “Beispielsrechnung” ergebe sich dies auch. Zudem ergebe sich der Umstand, dass der Inhalt inzwischen überholt sei, aus dem Hinweis “Stand: 05.2021”.
Dies überzeugte das Gericht nicht und verurteilte den Händler auf Unterlassung.
Online Händler sollte daher aufpassen, wenn Sie wie vorliegend Flyer online stellen. Wenn diese nicht mehr aktuell sind, müssen diese gelöscht werden.
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