Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in seinem Urteile vom Urteil vom 09.10.2013, Az.: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12, entschieden, dass Fanseitenbetreiber nicht für potentielle Datenschutzverstöße von Facebook mithaften.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hatte im Jahr 2011 Verbotsverfügungen erlassen, da sie den Betrieb von Facebook-Fanseiten als rechtswidrig ansahen. Begründet wurde dies damit, dass die Erfassung von Daten der Besucher gegen datenschutzrechtlichen Vorschriften verstoßen würde. Die Besucher würden über die Datenerfassung auf Facebook nicht ausreichend informiert, so dass ihrerseits auch keine wirksame Einwilligung in die Datenerhebung vorliegen könne. Die Betreiber der streitgegenständlichen Facebook-Seiten seien hierfür mitverantwortlich.
Gegen diese Verbotsanordnung wehrten sich einige betroffenen Unternehmen vor Gericht und bekamen Recht.
Offen blieb in dieser Entscheidung zwar, in welchem Umfang tatsächlich datenschutzrechtliche Verstöße vorliegen. Das Gericht stellte allerdings fest, dass jedenfalls die Betreiber der Facebook-Seiten datenschutzrechtlich nicht mitverantwortlich sind.
Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie von 1995. Hiernach ist bei all denjenigen eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen, die weder tatsächlichen, noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung besitzen. So liegt es auch bei den Seiten-Betreibern. Allein Facebook stelle die technische Struktur der Internetseite zur Verfügung, so dass die Betreiber lediglich Inhalte auf der Seite einstellen können. Einen Einfluss auf den Datenverkehr haben sie dabei nicht.
Die streitige Anordnung der ULD wurde durch das Gericht aufgehoben. Die Rechtssache ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Berufung zugelassen worden.