Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 224/12 über die Frage zu entscheiden, ob ein Auktionshaus in seinen Versteigerungsbedingungen wirksam einen Haftungsausschluss des Auktionshauses vereinbaren kann.
Verklagt wurde vorliegend der öffentlich bestellte und vereidigte Auktionator, welcher bei einer Kunstauktion eine bei ihm eingelieferte Buddha-Skulptur anbot. Diese wurde im Auktionskatalog wie folgt beschrieben: "Sitzender Buddha, Dhyan Asana, […] China, Sui-Dynastie, 581-681[…] Museal! 3.800,00 €".
Zudem enthielten die Versteigerungsbedingungen folgende Regelung:
"[…]
7. Gewährleistung, Haftung
a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […]
b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last…"
Der Kläger erhielt den Zuschlag in Höhe von 20.295 €. Jedoch kamen bei ihm Zweifel hinsichtlich der Echtheit der Skulptur auf, so dass er diese von einem Privatsachverständigengutachten untersuchen ließ. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die erhobenen Befunde gegen die Echtheit der Skulptur sprächen.
Zunächst nahm der Kläger den Einlieferer auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch. Dies allerdings erfolglos. Sodann erklärte er dem Beklagten gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der erhobenen Klage verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Gutachterkosten Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Skulptur.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers beim Oberlandesgericht hatte Erfolg. Die Revision des Beklagten beim VIII. Zivilsenat des BGH war hingegen erfolglos.
Das Gericht hat entschieden, dass die oben aufgeführte Klausel in den Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses unwirksam ist.
Zunächst wurde festgestellt, dass eine auf einer Kunstauktion angebotene Skulptur mangelhaft ist, wenn diese wie im Auktionskatalog beschrieben wird und es sich dennoch nicht im ein, aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original handelt.
Der Rücktritt des Klägers ist auch nicht nach Ziffer 7 der Versteigerungsbedingungen ausgeschlossen, da der dort geregelte Gewährleistungsausschluss gegen § 309 Nr. 7 a BGB verstößt. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, unwirksam.
Der BGH hat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung über die Echtheit der Skulptur an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.