Das Landgericht Gießen, Urteil vom 03.,04.2024, Az.: 5 O 523/23 musste ich mit der Frage beschäftigen, ob die automatisierte Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA bei Abschluss eines Handy-Vertrages ist von den berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gedeckt ist.
Der Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Rechte und verlangte Schadenersatz gemäß Artikel 82 DSGVO.
Das Gericht konnte keine Datenschutzverletzung feststellen. So sei die Meldung an die SCHUFA von den berechtigten Interessen gedeckt gemäß Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt.
Zwar weist das Gericht darauf hin, dass in der Rechtsprechung und Literatur streitig ist, ob die von der Beklagten vorgetragenen berechtigten Interessen, namentlich die Betrugsprävention, Überschuldungsprävention, Präzision der Ausfallrisikoprognosen, Validierung der bei der SCHUFA HOLDING AG vorhandenen Daten, das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung überwiegen.
Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Ansicht an, dass die Interessen der Beklagten vorliegend den Vorrang zu geben ist. Dafür spricht insbesondere, dass es zwar mildere Mittel gäbe, diese dem hochautomatisierten Massegeschäft der Telekommunikationsdienstleister aber nicht gerecht werden und in der Folge kein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Interessen der Beklagten sind.
Das Gericht führte letztendlich noch aus, dass es ohnehin an einem ersatzfähige Schaden fehle. So sei die Bonität des Klägers bereits vor den Ereignissen schlecht gewesen, sodass eine weitere Verschlechterung schon gar nicht möglich gewesen sei.
Stichworte: DSGVO, Urteil, Schadenersatz, Schmerzensgeld, Auskunft, Anwalt,