Ein recht ungewöhnliches Urteil verkündete am 15.05.2012 das OLG Frankfurt a.M., Az.: 11 U 86/11. Das Gericht entschied, dass ein Abo – Fallen- Betreiber für die Anwaltskosten und den Schadensersatz seines Kunden, die aufgrund von illegalem Filesharing durch diesen Kunden entstanden sind, aufkommen muss.
Vorliegend vertrieb der Abo – Fallen- Betreiber unter anderem das Filesharing – Programm „Bearshare“. Er wies seine Kunden jedoch nicht darauf hin, dass nach Installation des Programmes Dritte die Daten des Kunden herunterladen können, der Kunden seine Daten also zum Upload bereit stellt. Deshalb hatte der Abo – Fallen- Betreiber es versäumt den Kunden über "wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung" zu informieren, so die Richter. Aufgrund dieses Versäumens hat der Abo – Fallen- Betreiber deshalb für die Schäden einzustehen, die durch die Nutzung des Filesharing – Programmes entstanden sind.
Interessant ist hierbei, dass das Gericht davon ausging, dass den Kunden des Abo – Fallen- Betreibers keinerlei Mitschuld trifft. Da sich der Vorfall vor dem Jahr 2007 ereignete, hätte der Kunde nicht wissen müssen, dass das Downloaden von Daten rechtswidrig sein kann. Schon gar nicht hätte er wissen können, dass ein Filesharing – Programm das Uploaden von urheberrechtlich geschützten Werken automatisch durch die Software zulassen würde.
Diese Entscheidung bleibt bei der heutigen Rechtslage wohl eine Einzelfallentscheidung. Inzwischen wird kaum ein Gericht davon ausgehen, dass Verbrauchern nicht bewusst ist, dass das downloaden von Daten wie Musik und Filmen illegal ist. Auch muss heutzutage jedem bewusst sein wie ein Filesharing – Programm arbeitet und dass das Anbieten solcher Daten zum Herunterladen per Filesharing ebenfalls rechtswidrig ist. Eine Klage gegen den Anbieter einer Filesharing – Software in einer vergleichbaren Situation, durch die man die wegen illegalem Filesharing gezahlten Rechtsanwaltskosten und den Schadensersatz an die Rechteihaber zurückfordert, ist damit recht aussichtslos.