Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in zweiter Instanz mit der Frage beschäftigt, ob in einen Printflyer auch eine Musterwiderrufsbelehrung eingefügt werden muss (Urteil vom 18.2.2016, Az. I-15 U 54/15).
Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, die der Ansicht ist, dass in einem Print-Bestellformular auch eine Musterwiderrufsbelehrung abgedruckt werden müsse.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Bestellung über ein Bestellformular aus einem Printkatalog auch um einen Fernabsatzvertrag. Hier gibt es eine große Zahl von Informationspflichten, gleichzeitig aber auch einige Ausnahmen. So regelt Artikel 246 a § 3 EGBGB, dass bei Verträgen, die über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen nur ein begrenzter Raum (…) für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen besteht, diese Informationen in geeigneter Weise nachgereicht werden können.
Das OLG Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, ob diese Regelung auch auf in dem Fall Printkataloge anwendbar ist. Das Gericht entschied zu Gunsten der Wettbewerbszentrale.
Nach Ansicht des Gerichts stehe in einem solchen Printkatalog bzw. Formular gerade nicht der begrenzte Raum zur Verfügung, weil entscheidend sei, welche technischen und tatsächlichen Möglichkeiten der Gestaltung das jeweilige Mittel bietet. Bei einem Prospekt sei eine Gestaltung derart möglich, dass alle Informationen untergebracht werden können.
Das Gericht war sogar der Meinung, dass jegliche Printwerbemittel immer so gestaltet werden könnten, dass genug Platz für die Pflichtinformationen vorhanden sei.
Offenbar meint das Gericht sogar, dass Printwerbemittel generell nicht unter die Ausnahme fallen können, weil das Kommunikationsmittel: „Printwerbung“ stets so ausgestaltet werden könne, dass die Pflichtinformationen integriert werden können.
Das OLG Düsseldorf hat schließlich auch die Revision zum BGH zugelassen. Daher ist es durchaus möglich, dass der Beklagte Revision einlegt und dann der Bundegerichtshof über diese Frage entscheiden wird.